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Spendenberechtigung

Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§51,59,60 und 61 AO.
Gültig vom 26.Mai 2020 bis 25. Mai 2023
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck(§50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. 
Diese stellen wir unmittelbar nach Eingang ab 200 Euro Spende aus, bzw. im Januar des Folgejahres. Bis 200 Euro reicht der Einzahlungsnachweis.